UNSERE SATZUNG
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Magdeburger URANIA e.V. (nachfolgend URANIA genannt) Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Stendal unter der Nummer –654- eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Vermittlung von Erkenntnissen der Natur- und Geisteswissenschaften sowie von Kenntnissen wesentlicher Vorgänge und Zusammenhänge im Bereich Politik, Technik, Wissenschaft und Kultur sowie von Informationen aus der Landes- und Heimatkunde.
(2) Diese umfassende Bildungsaufgabe wird vorzugsweise durch Vorträge, Diskussionen, Lesungen, künstlerische Aufführungen, Fachkurse, Fachexkursionen, Bildungs- und Weiterbildungskurse unter Verwendung moderner Kommunikationsmittel erfüllt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Magdeburger URANIA e.V. ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen aus Mitteln des Vereins begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen auf schriftlichen Antrag an den Vorstand werden. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand.
(2) Persönlichkeiten, die sich um die Bestrebungen der URANIA verdient gemacht haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Die Organe
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet. Die Einberufung muss spätestens 14 Tage vor Beginn der Post übergeben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung fordern.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes für das beginnende Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
c) Wahl des Vorstandes
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. bei Vereinsauflösung
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand sowie gegen die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers durch den Vorstand
f) Festsetzung der Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
g) Ernennung der Ehrenmitglieder
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Versammlung zu übergeben. Über später eingegangene oder in der Versammlung selbst gestellte Anträge kann abgestimmt werden, wenn sie weder eine Satzungsänderung noch die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben und nicht 25 % der anwesenden Mitglieder ihrer Behandlung in dieser Versammlung widersprechen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über jede Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Mitglied auf Verlangen zu übersenden.
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der Stellvertretenden Vorsitzenden, dem bzw. der Schatzmeister(in) und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der bzw. die Stellvertretende Vorsitzende sowie der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zusammen mit dem bzw. der Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bestellt einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Er/Sie ist besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder die natürliche Personen sind. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit solange im Amt, bis der neue Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt worden ist. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode der Mitglieder aus, so wählt der Vorstand aus dem Kreise des Vereins ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.
(5) Die Beschlüsse des Vorstandes werdwen mit einfacher Mehrheit gefasst. Dazu ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren möglich.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen worden ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen an einen als gemeinnützig anerkannten URANIA - Verein in Sachsen-Anhalt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden. Fehlen dafür die Voraussetzungen, werden die Mittel dem Magistrat der Stadt Magdeburg, Bereich Bildung, zugeführt. Die Mittel sind dann unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 9 Satzungsänderung
Vom Registergericht oder vom Finanzamt verlangte Änderungen können vom Vorstand ohne Anhörung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Insoweit wird der Vorstand ausdrücklich bevollmächtigt. Diese Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung am 29. November 2001 beschlossen.